Wie in den vergangenen Heizperioden wird auch für diese Heizperiode ein Heizkostenzuschuss für Personen bzw. Haushalte mit geringem Einkommen gewährt.
Die Abwicklung erfolgt wie bisher über die Gemeinden und Bezirkshauptmannschaften. Der Heizkostenzuschuss kann im Aktionszeitraum vom 13.10.2025 bis 13.02.2026 beim Wohnsitzgemeindeamt beantragt werden.
Der Zuschuss beträgt einmalig maximal 250 EURO. Zum Nachweis der Anspruchsberechtigung ist das aktuelle Einkommen nachzuweisen. Für die Antragsberechtigung ist ausschließlich der Hauptwohnsitz maßgeblich.
An Personen (Haushalte), die eine Unterstützung aus der offenen Sozialhilfe für den Lebensunterhalt und/oder Wohnbedarf erhalten oder einen solchen Anspruch während der Aktionsperiode erwerben,
wird ein reduzierter Heizkostenzuschuss in Höhe von einmalig 180 EURO von Amts wegen von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft ausbezahlt.
Haushalt Einkommensg. Einschleifr.
1 Person im HH, 1.410 Euro 1.610 Euro
2 Personen im HH, 1.920 Euro 2.120 Euro
3 Personen im HH, 2.360 Euro 2.560 Euro
4 Personen im HH, 2.800 Euro 3.000 Euro
5 Personen im HH, 3.240 Euro 3.440 Euro
6 Personen im HH 3.680 Euro 3.880 Euro
7 Personen im HH 4.120 Euro 4.320 Euro
jede weitere Person plus 440 Euro plus 200 Euro
Als Einkommen gelten grundsätzlich:
• alle Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
• aus nicht selbständiger Arbeit,
• aus Gewerbebetrieb,
• aus Land- und Forstwirtschaft,
• aus Vermietung und Verpachtung
• sowie aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden)
Zum Einkommen zählen somit:
• Löhne,
• Gehälter,
• Renten,
• Pensionen,
• Leistungen aus der Arbeitslosen- und der Krankenversicherung,
• Wohnbeihilfen,
• Unterhaltszahlungen jeglicher Art,
• Kinderbetreuungsgeld und
• Lehrlingsentschädigungen,
• Zivildienstentschädigungen und
• Grundwehrdienerentgelt
Nicht als Einkommen gelten:
• Familienbeihilfen,
• Familienzuschüsse,
• Familienbonus Plus,
• Kinderabsetzbeträge,
• Studienbeihilfen,
• Pflegegelder,
• Kinderpflegegelder,
• Zuschüsse im Rahmen der Unterstützung der 24-Stunden- Betreuung oder bei sonstiger ambulanter Pflege,
• Opferrenten nach dem Opferfürsorgegesetz,
• Grundrenten für Beschädigte nach dem Kriegsopferversorgungs- und Heeresversorgungsgesetz
Personen, die unterhaltspflichtig sind und tatsächlich Unterhalt leisten, können pro Unterhalt empfangender Person einen Betrag in Höhe von 200 Euro in Abzug bringen.
Sämtliche Einkommen bzw. zu leistende Unterhaltszahlungen sind durch aktuelle Unterlagen (z.B. Pensionsbezugsabschnitt, Gehaltszettel, Kontoauszug, Wohnbeihilfebestätigung) nachzuweisen.